Bevor es Richtung Urlaub geht, lohnt sich ein kurzer Blick auf die Gültigkeit des “Pickerls”.
In Österreich ist das „Pickerl“ (§ 57a-Gutachten) die verpflichtende Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit Ihres Fahrzeugs.
Prüfintervalle (Die „3-2-1-Regelung“)
- Für Pkw und Kombis bis 3,5 Tonnen (Klasse M1)
- Kleinkrafträder, Mopeds, Motorräder (Klasse L …)
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit zwischen 25-40 km/h und Selbstfahrende Arbeitsmaschinen zwischen 30-40 km/h
- Anhänger > 25km/h und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (Klasse O1 und O2)
gilt:
- Erstes Pickerl: 3 Jahre nach der Erstzulassung.
- Zweites Pickerl: 2 Jahre nach der ersten Begutachtung.
- Folgende Pickerl: Jährlich.
Die §57a Begutachtung ist einen Monat vor, im Erstzulassungsmonat
oder bis zu vier Monate nach dem gelochten Erstzulassungsmonat durchzuführen!
Achtung: Diese Toleranzfrist gilt nur in Österreich. Im Ausland drohen hohe Strafen, wenn das Datum überschritten wurde (Italien, Slowenien, Kroatien …)
Deshalb früh genug einen Pickerl-Termin bei uns vereinbaren und entspannt in den Urlaub starten.
Bei folgenden Fahrzeugen muss die „§57a Pickerl-Begutachtung“ spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:
- Lkw (Klassen N1, N2 und N3)
- Autobusse (Klassen M2 und M3)
- Anhänger über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) (Klassen O3 und O4)
- Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h
- Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge (Klasse M1)
Die Begutachtung kann
- im gelochten Kalendermonat selbst oder
- in den drei Kalendermonaten davor absolviert werden.
Der Zeitraum, in dem die Begutachtung absolviert werden muss, beträgt somit vier Monate.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung – wir freuen uns auf Sie!
Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/mobilitaet/kfz/Seite.060500
