18. Juni 2026

Mit einem gültigen „Pickerl“ entspannt in den Urlaub starten

Bevor es Richtung Urlaub geht, lohnt sich ein kurzer Blick auf die Gültigkeit  des “Pickerls”.

In Österreich ist das „Pickerl“ (§ 57a-Gutachten) die verpflichtende Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit Ihres Fahrzeugs.

Prüfintervalle (Die „3-2-1-Regelung“)

  • Für Pkw und Kombis bis 3,5 Tonnen (Klasse M1)
  • Kleinkrafträder, Mopeds, Motorräder (Klasse L …)
  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit zwischen 25-40 km/h und Selbstfahrende Arbeitsmaschinen zwischen 30-40 km/h
  • Anhänger > 25km/h und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (Klasse O1 und O2)

gilt:

  • Erstes Pickerl: 3 Jahre nach der Erstzulassung.
  • Zweites Pickerl: 2 Jahre nach der ersten Begutachtung.
  • Folgende Pickerl: Jährlich.

 Die §57a Begutachtung ist einen Monat vor, im Erstzulassungsmonat
oder bis zu vier Monate nach dem gelochten Erstzulassungsmonat durchzuführen!

 Achtung: Diese Toleranzfrist gilt nur in Österreich. Im Ausland drohen hohe Strafen, wenn das Datum überschritten wurde (Italien, Slowenien, Kroatien …)

Deshalb früh genug einen Pickerl-Termin bei uns vereinbaren und entspannt in den Urlaub starten.

 

Bei folgenden Fahrzeugen muss die „§57a Pickerl-Begutachtung“ spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:

  • Lkw (Klassen N1, N2 und N3)
  • Autobusse (Klassen M2 und M3)
  • Anhänger über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) (Klassen O3 und O4)
  • Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h
  • Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge (Klasse M1)

Die Begutachtung kann

  • im gelochten Kalendermonat selbst oder
  • in den drei Kalendermonaten davor absolviert werden.

Der Zeitraum, in dem die Begutachtung absolviert werden muss, beträgt somit vier Monate.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung – wir freuen uns auf Sie!

 

 

Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/mobilitaet/kfz/Seite.060500

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